Fundraising

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Stiften und schenken

Stiften und Schenken für einen guten Zweck haben eine lange Tradition.

Die Spende, die Schenkung oder auch die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung hilft, einmalig etwas Gutes zu tun. Der Spender oder die Spenderin kann den Zweck, für den die Spende ausgegeben werden soll, bestimmen. Diese Entscheidung kann aber auch der gemeinnützigen Einrichtung überlassen werden. Mit der Stiftung wird ein guter Zweck, den der Stifter oder die Stifterin bestimmt hat, dauerhaft regelmäßig mit den Erträgen des gestifteten Vermögens unterstützt. Die Stiftung ist auf Dauer angelegt: So lange das Vermögen genügend Erträge bringt, um den Stiftungszweck zu erfüllen, so lange lebt die Stiftung und erinnert an den Stifter oder die Stifterin! Die Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter, die den Vorstand kontrollieren könnten. Deshalb begleitet die kirchliche Stiftungsaufsicht die Stiftungen, um sicher zu stellen, dass der Stifterwille kontinuierlich erfüllt wird.

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Beratung

EKHN / Ralf OeserSabine LangmaackSabine Langmaack

Sabine Langmaack
Stabsbereich Recht
Telefon: 06151 - 405485
E-Mail

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PDF: Stiftungsratgeber der EKHN

Sie können den Stiftungsratgeber auch in gedruckter Form bestellen bei:
Katrin Lindow-Schröder,
Tel. 06151-405-221
oder E-Mail katrin.lindow-schroeder@ekhn.de

So gründen Sie eine Stiftung

iStock / Medium BaonaPflanzePflanze

Der Stifter oder die Stifterin muss sich im Stiftungsgeschäft schriftlich verpflichten, ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten Zweck dauerhaft einzusetzen. In der Stiftungssatzung müssen der Name der Stiftung, der Stiftungszweck, die Entscheidungsorgane und die Höhe des Stiftungsvermögens geregelt werden. Als Drittes muss der Stifter oder die Stifterin der Stiftung das Vermögen dauerhaft übertragen. Nach der Errichtung der Stiftung werden alle Entscheidungen durch den Stiftungsvorstand getroffen.

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Gemeindliche Stiftungen

Über 140 Gemeinden haben bereits eine kirchliche Stiftung zur Förderung der kirchengemeindlichen Arbeit. In der Regel handelt es sich um eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung, die von der Kirchengemeinde treuhänderisch verwaltet wird. Mit dem jährlichen Zinsertrag erhalten diese Kirchengemeinden zuverlässige eigene Einnahmen, die für ganze Bandbreite kirchengemeindlicher Tätigkeiten und Projekte eingesetzt werden können.

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Eine Stiftung zur Regelung des Nachlasses

Die Errichtung einer Stiftung durch Testament bedeutet, dass im Todesfall die Stiftung mit dem im Testament genannten Vermögen errichtet wird. Die testamentarische Errichtung kann eine Möglichkeit sein, den persönlichen Nachlass zu regeln, bspw. wenn man keine Kinder hat. Die Entscheidung, testamentarisch eine Stiftung zu errichten, setzt eine gute Beratung voraus. In der Beratung wird geklärt, was Sie wirklich wünschen und auf welchem Weg diese Vorstellungen am sinnvollsten verwirklicht werden können.

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Stifterdarlehen/Spenderdarlehen

Jorma Bork / pixelio.deEinlagengeschäftEinlagengeschäft

Foto: © Jorma Bork / pixelio.de (www.pixelio.de)

Stifterdarlehen/ Spenderdarlehen und erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG

Stifterdarlehen oder Spenderdarlehen sind auf den ersten Blick eine bestechende Idee: Auf dem freien Kapitalmarkt erhalten private Anlegerinnen und Anleger fast keine Zinsen mehr. Da können sie doch durchaus auch größere Geldbeträge einer Kirchengemeinde oder gemeinnützigen Einrichtung leihen, die dann mehrere dieser Darlehen zusammen zu einem besseren Zinssatz anlegt. Die Darlehensgeber erhalten nach der vereinbarten Zeit ihr Geld zurück und die Kirchengemeinde oder gemeinnützige Einrichtung hat in dieser Zeit die Zinsen aus der Geldanlage einnehmen können. Und vielleicht wollen die Darlehensgeber das Geld gar nicht zurück, sondern erlassen die Rückzahlung im Falle ihres Todes.

Aber: wie so oft ist gut gemeint das Gegenteil von gut gemacht!

Gem. § 32 Abs. 1 Kreditwirtschaftsgesetz (KWG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin in Bonn, wer in Deutschland

  • in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
  • Bankgeschäfte erbringen will.

Zu den Bankgeschäften zählt das Einlagengeschäft, d. h. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Um es kurz zu machen: die Aufnahme von Darlehen erfüllt den Tatbestand des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

er Betrieb von Einlagengeschäften erfordert bereits dann einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wenn

  • der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500,- € überschreitet oder
  • unabhängig von der Summe des Einlagenbestandes mehr als 25 Einzelanlagen bestehen.

Eine Kirchengemeinde, die sich von sechs Personen Darlehen in Höhe von zusammen mehr als 12.500,- € hat geben lassen oder mehr als 25 Stifterdarlehen angenommen hat, betreibt ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.

Das Einlagevolumen von 12.500,- € darf also nur dann überschritten werden, wenn es sich aus weniger als sechs Einzelanlagen zusammensetzt.

Die Erlaubnis der BaFin muss nicht eingeholt werden, wenn der Darlehensgeber eine sog. qualifizierte Rangrücktrittserklärung abgibt. Darin wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführt. Eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung ist keine Kleinigkeit. Die BaFin führt dazu aus:

„Die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. Diese Wesensänderung muss für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Anleger ohne Erfahrung in Fragen der Unternehmensfinanzierung oder des Insolvenzrechts, hinreichend deutlich zutage treten, um von einer Geldhingabe unter bewusster Inkaufnahme eines unternehmerischen Geschäftsrisikos über das ohnehin bestehende allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinaus auszugehen.“

Die Erlaubnis der BaFin muss auch nicht eingeholt werden, wenn zu Gunsten der Darlehensgeber

  • eine Bankbürgschaft bestellt wird,
  • ein Bankguthaben in der Höhe des Darlehens verpfändet oder als Sicherheit gegeben wird oder
  • ein Grundpfandrecht an einem in Deutschland gelegenen Grundstück eingetragen wird.

Zusammenfassend ist dringend zu empfehlen, das Instrument des Stifterdarlehens mit größter Zurückhaltung zu nutzen. Entweder dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500,- € Darlehen aufgenommen werden oder es müssen weniger als sechs Personen eine höhere Summe leihen.

(Quelle: BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäftes, März 2014)

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Stiftungsdatenbank

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau führt alle kirchlichen Stiftungen, die unter ihrer Aufsicht stehen, in einem Register kirchlicher Stiftungen. Sie können das Register unter www.stiftungsdatenbank.de/register-kirchliche-stiftungen/ im Internet jederzeit einsehen.

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Haben Sie Interesse an der Errichtung einer kirchlichen Stiftung?

Die Kirchliche Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau berät Sie kompetent, kostenlos und unverbindlich!

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