Fundraising

Angebote und Themen

Herzlich Willkommen! Entdecken Sie die Fundraising-Seite der EKHN. Über das Kontaktformular sind wir offen für Ihre Anregungen.

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Zuwendungsbestätigungen

Wer eine Spende oder Zustiftung erhält, bedankt sich natürlich dafür - und möchte aber auch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Die dafür passenden Formulare finden Sie hier.

Sponsoring in der Kirche

Sponsoring und Spenden werden gerne verwechselt. Beim Sponsoring handelt es sich um eine – üblicherweise vertraglich fixierte  – Vereinbarung zwischen einem Sponsor und einem Sponsoringnehmer, in der Leistung und Gegenleistung klar festgeschrieben sind. Man spricht auch von einem Geschäft auf Gegenseitigkeit.

Mit dem Sponsoring befindet sich eine gemeinnützige Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit, die unter bestimmten Bedingungensteuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

WICHTIG: Bitte prüfen Sie vorab, ob Sponsoring für das Projekt das richtige Instrument ist und welcher Sponsor dafür überhaupt in Frage kommt.  

Weitere Informationen zum Thema Sponsoring finden Sie im Ordner „Fundraising in Kirche und Diakonie“.

Mustervertrag

Anlassspenden

Anlassspenden: Spenden statt Schenken

Eigentlich ist es ganz einfach: Sie haben etwas zu feiern, verzichten auf die Geschenke und bitten Ihre Gäste zugunsten eines Projektes Ihrer Kirchengemeinde um eine Spende. Das ist schon alles. Und das Ganze nennt man Anlassspende.

Anlässe gibt es viele, wie z. B. runde Geburtstage, Jubiläen, Geschäftseröffnungen, goldene und diamantene Hochzeiten oder den Eintritt in den Ruhestand. Bitten Sie Ihre Gäste oder Kunden bei einem Anlass um eine Spende anstelle von Geschenken. So können Sie nicht nur sich, sondern auch anderen eine Freude machen. Einen Folder mit weiteren Infos dazu können Sie gerne in der Servicestelle Fundraising bestellen - einfach per Mail an fundraising@ekhn.de.

Eine Anmerkung zum korrekten Ablauf im Nachgang Ihrer Anlassspenden-Aktion

Wenn Ihre Gäste zugunsten eines Projekts Ihrer Kirchengemeinde an diese gespendet haben, ist es datenschutzrechtlich so, dass Sie als Anlassgeber:in dieser Spende lediglich die Gesamtsumme und die Namen der Spendenden erfahren dürfen. Nicht weitergeben darf Ihre Kirchengemeinde die Info wer wieviel gespendet hat. So können Sie den Spender:innen unter Ihren Gästen ganz pauschal danken. Die Zuwendungsbestätigung nebst Danksagung seitens der Kirchengemeinde versendet dann das Gemeindebüro, sofern bei der Überweisung eine Adresse angegeben wurde.

Viel Freude beim Schenken wünscht Ihnen
Ihre Katrin Lindow-Schröder

Aufbau eines Förderkreises

Rawpixel Ltd / iStockFörderkreisFörderkreis

Was lässt sich mit einem Förderkreis finanzieren?

  • Projektfinanzierung
  • Besondere Sachmittel
  • Stellen oder Stellenanteile

Wer gibt die Mittel dafür?

  • Personengruppe, die einen direkten Bezug oder Nutzen an dem Projekt hat z. B. Eltern
  • Großeltern
  • Paten
  • AnwohnerInnen
  • Interessierte Mitglieder bestimmter Berufsgruppen

In welcher Form bekommt der Förderkreis die Mittel?

  • Einzelspenden
  • Regelmäßige Spenden

Wie ist ein Förderkreis organisiert?

  • Nutzung der internen Verwaltung der Kirchengemeinde oder des Verbandes
  • Lose Mitgliedschaft bzw. Kontakt durch persönliche Bindung

Welche Chancen und Möglichkeiten bietet der Förderkreis?

  • Niedrigschwellige, spontane Mitgliedschaft
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Bei entsprechender Spenderbetreuung hohe Verbindlichkeit und Zufriedenheit
  • Nutzung der vorhandenen Struktur: Konten, Haushaltstellen
  • Keine eigenständige Struktur notwendig
  • Flexible Förderkriterien
  • Zuwendungsbestätigungen durch die Kirchengemeinde
  • Problemlose Auflösung

Welche Grenzen hat ein Förderkreis?

  • Die Bindung und Motivation der Förderer erfordern eine kontinuierliche Begleitung, die allerdings immer wieder neue Impulse gibt
  • Zielt auf den Personenkreis, der evtl. die regelmäßige Arbeit schon fördert

Wie ist die rechtliche Stellung des Förderkreises?

  • Rechtlich nicht selbstständig: abhängig von der Kirchengemeinde
  • Vorstand der Kirchengemeinde ist juristisch verantwortlich
  • Die leitenden MitarbeiterInnen sind für die Verwendung der Gelder gegenüber dem Kirchenvorstand verantwortlich

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Hilfe für Flüchtlinge

Anton Chakalov / iStockFlüchtlingshilfeFlüchtlingshilfe

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. September 2015 in einem Schreiben Verwaltungsregelungen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge getroffen.

Das Schreiben geben wir Ihnen in den für Sie relevanten Punkten gekürzt wieder. Sie finden es im Wortlaut im Internet, wenn Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de suchen unter: Schreiben vom 22.9.2015 DOK 2015/0782725

Das BMF schreibt:
„Deutschland ist für viele Menschen, die ihr Heimatland verlassen, das Ziel einer langen und oft auch gefahrvollen Reise. Sie suchen Schutz, Sicherheit und Unterstützung. Bürgerinnen und Bürger und auch Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.
Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden:“

  1. Spenden – Vereinfachter Zuwendungsnachweis
    Für alle Sonderkonten für Flüchlingshilfe, die von kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts, d. h. Kirchengemeinden, Dekanaten, Zweckverbänden sowie der Diakonie Hessen und ihren Mitgliedern eingerichtet werden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis für die Spende der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug der Bank oder der PC-Ausdruck beim online-Banking. Das bedeutet, dass die Spenderinnen und Spender für die Steuer keine Zuwendungsbescheinigung benötigen, wenn sie auf ein solches Sonderkonto für Flüchtlingshilfe gespendet haben.

  2. Spendenaktionen von gemeinnützigen e.V., gGmbH und gAG außerhalb der Diakonie Hessen
    Gemeinnützige Einrichtungen dürfen ihre Mittel grundsätzlich nur für die in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Ausnahmsweise dürfen sie zu Spenden für Flüchtlinge aufrufen, auch wenn sie diese Zwecke nach dem Wortlaut ihrer Satzung nicht fördern. Sie dürfen die Mittel, die sie im Rahmen der Sonderaktion für die Förderung der Flüchtlingshilfe erhalten haben, für diesen Zweck verwenden. Dabei reicht es aus, wenn die Spenden an eine gemeinnützige Flüchtlingshilfeeinrichtung weitergeleitet werden.
    Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss den Spenderinnen und Spendern eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen und auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbescheinigung hinweisen.

  3. Verwendung eigener Mittel gemeinnütziger e.V., gGmbH und gAG für die Flüchtlingshilfe
    Ausnahmsweise dürfen e.V., gGmbH und gAG vorhandene freie Mittel (freie Rücklagen, Spenden ohne Zweckbestimmung) ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen. Dabei kann bei der Unterstützung von Flüchtlingen auf den sonst erforderlichen Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge verzichtet werden.
    Es ist den Einrichtungen auch gestattet, vorhandene freie Mittel an gemeinnützige Flüchtlingshilfeeinrichtungen weiterzuleiten.

  4. Arbeitslohnspende
    Für die „Arbeitslohnspende“ eines Betriebes an eine gemeinnützige Flüchtlingshilfeeinrichtung gilt Folgendes:

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichten auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohnes zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an eine gemeinnützige Flüchtlingshilfeeinrichtung.
    • Der Arbeitgeber zahlt den Betrag, auf den die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichtet haben, an die Flüchtlingshilfeeinrichtung und dokumentiert dies.
    • Die Teile des Arbeitslohnes, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichtet haben, bleiben bei der Feststellung ihres steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz und sind nicht in den Lohnsteuerbescheinigungen anzugeben. Sie dürfen aber auch nicht im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.

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